Nun hat die Staatsanwaltschaft Flensburg das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ( Artikel 130 Strafgesetzbuch ) gegen vier Personen nach WELT-Informationen eingestellt. Nach Sichtung des Videomaterials hätten sich nicht genügend Anhaltspunkte für eine weitere Verfolgung der Sache ergeben, sagte eine mit dem Verfahren vertraute Person WELT. Der Gesang bleibe eine „Meinungsäußerung“, geschützt von Artikel 5 Grundgesetz . An Pfingsten 2024 sang eine Gruppe junger Erwachsener auf der Terrasse der Sylter Szenekneipe „Pony“ einen ausländerfeindlichen Liedtext. Das Video mit dem Chorus „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ zog weite Kreise – selbst Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier äußerten sich damals dazu. Die Kamera schwenkt. Am Rand der Terrasse zeigt ein Mann im weißen Hemd mit dem rechten Arm im Takt zur Musik eine Art winkenden Hitlergruß in die Kamera, während er mit Zeige- und Mittelfinger der linken Hand ein Hitlerbärtchen simuliert. Auf dem Video, das sich rund um das Pfingstwochenende vergangenes Jahr in sozialen Medien verbreitete, ist zunächst eine junge Frau zu sehen, die zum Song „L’amour toujours“ des DJs Gigi D‘Agostino lachend den abgewandelten Chorus mitsingt; ein Mann mit Weinglas und schwarzer Sonnenbrille stimmt ein. Diese Geste wertete die Staatsanwaltschaft Flensburg als Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens (Artikel 86a Strafgesetzbuch) und erließ gegen den Mann einen Strafbefehl in Höhe von 2500 Euro. Stimmen Gericht und der Angeschuldigte der Geldbuße zu, gilt dieser weiterhin als nicht vorbestraft. Auch eine Eintragung ins Führungszeugnis droht nicht. Eine vierte Person, die nicht selbst auf dem Video zu sehen ist, hatte den Clip in sozialen Medien hochgeladen und verbreitet. Auch dieser Mann bleibt straflos. Ähnliches Urteil in anderem Verfahren Die Staatsanwaltschaft Flensburg folgt damit einer Argumentation, die Strafverfolgungsbehörden und auch Gerichte in vergleichbaren Fällen vorgenommen haben. Das Landgericht Oldenburg etwa kam Mitte Dezember 2024 in einem Beschluss mit grundsätzlichem Charakter (AZ: 6 Qs 160 Js 40980/24 (55/24) jug) zu einem ähnlichen Ergebnis. In diesem Fall ging es um zwei Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren, die bei einem Schützenfest am 20. Mai 2024 den gleichen rassistischen Refrain wie die Sylt-Gruppe zu „L’amour toujours“ gegrölt hatten. Das Amtsgericht Cloppenburg hatte die Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt; das Landgericht Oldenburg wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss als „in der Sache unbegründet“ ab. Das Landgericht betonte in seiner Begründung, dass auch solche Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz fielen. Unter anderem argumentiert das Gericht: „Die Parole ‚Deutschland den Deutschen, Ausländer raus‘ ist ohne Weiteres als wertende Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren. Als solche genießt sie den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme.“ Sie verliere diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie „scharf und überzogen“ geäußert wird.